In seiner Entscheidung vom 28. Mai 2017 erklärt das Gericht auf eine Verfassungsklage der Regierung (Generalitat) Kataloniens wegen eines positiven Zuständigkeitskonflikts die Artikel 4.3 sowie die Artikel 19 bis 22 des Königlichen Erlasses 900/2015, vom 9. Oktober durch den die administrativen, technischen und wirtschaftlichen Bedingungen der Lieferarten von elektrischer Energien mit Eigenverbrauch und die Produktion mit Eigenverbrauch für verfassungswidrig.
Artikel 4.3. verbietet den Anschluss eines Generators an ein internes Netz mit mehreren Verbrauchern. Die Anwältin der Regierung Kataloniens sieht darin ein Verstoß gegen die konkurrierende Kompetenz im Energiebereich nach Art. 149.1.25 der spanischen Verfassung, weil damit ein absolutes Verbot geschafften wird, das jede Entwicklung zur Förderung der Implantierung von Anlagen mit Eigenkonsum bei Haus- oder Eigentümergemeinschaften verhindert. Das Verfassungsgericht folgt der Auffassung Kataloniens und stellt klar, dass dieses Verbot nicht technisch begründet werden kann und folgt damit dem Gutachten des „Consell de Garanties Estatuàries núm 26/2015) vom 29. Dezember. Das Verbot verstößt demnach gegen die von der Generalitat ausgeübte Kompetenz auf dem Gebiet der „Förderung und Handhabung erneuerbarer Energien und Energieeffizienz“ nach Art. 133d des katalonischen Autonomiestatuts und erschwert die Erreichung der in der EU Richtlinie 2009/28 gesetzten Ziele.
In den Artikeln 19 bis 22 wird die Bildung eines Registers für Anlagen mit Eigenverbrauch geregelt, das der Zuständigkeit der Generaldirektion für Energiepolitik und Bergbau des zentralen Ministeriums für Industrie, Energie und Tourismus unterstehen soll. Diese Artikel verstoßen nach der Meinung der Regierung Kataloniens gegen Art. 133 1 a und b des katalonischen Autonomiestatuts. Das Verfassungsgericht urteilt, dass „die Kontrolle und Überwachung der Eigenverbraucher durch die Autonomien durchgeführt werden kann, ohne dass dadurch die Homogenität des Systems in seiner Gesamtheit“ beeinträchtigt wird und bestätigt dass Artikel 19 (und die folgenden) gegen die verfassungsrechtlichen Zuständigkeitsregeln verstoßen.
In den ebenfalls von der Generalitat gerügten Artikeln 1, 2, 4 (mit Ausnahme des Artikel 4.3.), 5,6,7 und 8 kann das Gericht keinen Verfassungsverstoss erkennen.
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Madrid, 9. Juni 2017
DIKEOS Abogados

