Rechtswidrigkeit der Wertzuwachssteuer in Spanien

Rechtsprechung des spanischen Verfassungsgerichts („Tribunal Constitucional“): Rechtswidrigkeit der Wertzuwachssteuer in Spanien

Ein aktuelles Urteil des Verfassungsgerichts hat mehrere Artikel des Provinzgesetzes von Guipuzcoa und Alava über Wertzuwachssteuer von Urban Land (IIVTNU, bekannt als plusvalía municipal) als verfassungswidrig erklärt, insbesondere solche Fälle in denen ein Verlust besteuert wurde, das heisst, in den Fällen, in denen es keine Erhöhung des Immobilienwertes in der Übertragung gibt.

Die fragliche Steuer wird zum Zeitpunkt des Verkaufs oder der Übertragung (unter Lebenden oder von Todes wegen) des Objekts erhoben und wird objektiv berechnet durch einen Koeffizienten auf den Katasterwert der Immobilie, abhänging von der Anzahl der Jahre (zwischen mindestens einem und höchstens zwanzig) in dem der Eigentümer auch Besitzer gewesen ist. Auf diese Weise berechnet man, ohne zu berücksichtigen, ob das Gebäude an Wert gewonnen hat oder nicht und erzeugt eine Fiktion von Wirtschaftswachstum welche, zusätzlich, keinen Beweis für das Gegenteil verhindert.

Obwohl in diesem Urteil nur regionale Vorschriften betroffen sind, ist es sehr gut möglich, dass ein ähnliches Urteil im ganzen Land ausgestellt wird. In Anbetracht, dass der Text des Gesetzes der lokalen Finanzämter, welches staatlich umgesetzt wird, den gleichen Wortlaut hat wie der Text der Landesgesetze von Guipuzcoa und Alava welcher für verfassungswidrig erklärt worden ist, ist zu erwarten, dass das Verfassungsgericht die Frage der Verfassungswidrigkeit beschließt welche in der gleichen Art und Weise in dem Gesetz der lokalen Finanzämter vorgestellt wurde.

In Bezug auf seine zeitlichen Wirkungen, obwohl sich das Verfassungsgericht darauf nicht entschieden hat, würde a-priori nicht vorgeschriebe Fälle betreffen und vorausgesetzt die Inexistenz einer Wertsteigerung kann nachgewiesen werden. Diese Nachweisung müsste durch Gutachten oder Bestimmungen der Werte von Erwerb und Verkauf von Grundstücken gemacht werden.

Dies schließt die Möglichkeit ein, dass viele spanische oder ausländische Eigentümer von Immobilien in Spanien, die in den letzten Jahren Immobilien übertragen oder geerbt haben und die Wertzuwachssteuer bezahlt haben, ohne eine Wertsteigerung gehabt zu haben, die Beträge zuerst durch die Verwaltung (kostenlos) und, falls erforderlich, in einem Gerichtsverfahren einfordern können. Dieses Problem ist sehr auffällig bei Vererbungen: abhängig von den Autonomen Gemeinschaften, zahlt man Erbschafts- oder Nachlasssteuer oder nicht. Doch fast immer muss die Wertzuwachssteuer gezahlt werden, was mehr als die eigene Erbschaftssteuer selbst zu Verzicht auf die Erbschaft geführt hat wegen steuerlichen Gründen.

Wenn Sie Fragen oder weitere Information benötigen steht Ihnen DIKEOS Abogados gern zur Verfügung.

[1] Im Gegensatz zu dem Grundsatz der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, nach Artikel 31 der spanischen Verfassung
[2] In Spanien gibt es fünf Steuersysteme und 5 Verwaltungen, die für die Anwendung 5: das allgemeine System des Staates, jedes einzelne der historischen Territorien des Baskenlandes, Guipúzcoa, Vizcaya und Alava, und Navarra.​