Pflicht zur Offenlegung des tatsächlichen Inhabers von Kapitalgesellschaften bei der Hinterlegung des Jahresabschlusses bei den spanischen Handelsregister

Am  27. März 2018 wurde die Verordnung JUS/319/2018 vom 21. März im spanischen Generalanzeiger veröffentlicht. Die Verordnung ist am 28. März in Kraft getreten und gilt daher schon für die Hinterlegung des Jahresabschlusses für 2017.

Neben neuen Formularen zur Hinterlegung der Jahresabschlüsse enthält die Verordnung wichtige Neuerungen zur Offenlegung des tatsächlichen Inhabers der hinterlegenden Kapitalgesellschaft. Diese waren notwendig, um die Vorgaben der Richtlinie 2015/849 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission umzusetzen.

Nach Art. 30.3 der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die in ihrem Gebiet eingetragenen Gesellschaften oder sonstigen juristischen Personen angemessene, präzise und aktuelle Angaben zu ihren wirtschaftlichen Eigentümern, einschließlich genauer Angaben zum wirtschaftlichen Interesse, einholen und diese Daten in einem zentralen Register in jedem Mitgliedstaat aufbewahrt werden.

Konkret bedeutet dies, dass die natürlichen Personen, die mehr als 25% an in Spanien eingetragenen Kapitalgesellschaften halten oder kontrollieren, dem Handelsregister mitgeteilt werden müssen. Falls keine natürlichen Personen existieren, die mehr als 25 % halten bzw. kontrollieren, wird davon ausgegangen, dass die Verwalter die Kontrolle über die Gesellschaft ausüben.

Die Offenlegungspflicht bei der öffentlichen Beurkundung wurde bereits mit dem Geldwäschegesetz  (Gesetz 10/2010) vom 8. April eingeführt und gilt also nun auch gegenüber dem Handelsregister. Da dort bislang nur Gesellschafter von Einpersonengesellschaften publik gemacht wurden, ist diese Änderung im Hinblick auf die Identifizierung von Gesellschaftern weitreichend.

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